PRÜFANTRAG Mietzinszuzahlung Innsbruck

Herr Bürgermeister beauftragt, die Einführung eines Mietzinszuzahlungsmodells zu prüfen, welches sicherstellt, dass die Wohnkosten in den durch die Stadt vergebenen Wohnungen maximal ein Viertel des Haushaltseinkommens der Mieter:innen betragen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Gemeinderat vorzulegen.

Begründung

Gemäß den Erhebungen der Statistik Austria (Wohnen 2021, Zahlen, Daten und Indikatoren der Wohnstatistik) beträgt die durchschnittliche Wohnkostenbelastung in Österreich (Median) 16 Prozent des Haushaltseinkommens. Haus- und Wohnungseigentümer:innen müssen im Durchschnitt einen geringeren Anteil des Einkommens für das Wohnen aufwenden (10 bzw. 13 Prozent des Haushaltseinkommens) als Mieter:innen (25 Prozent des Haushaltseinkommens). Dabei ist festzuhalten, dass auch Mieter:innen in Gemeindewohnungen österreichweit im Schnitt etwa ein Viertel des Einkommens für das Wohnen ausgeben müssen. Knapp ein Viertel der dortigen Mieter:innen muss sogar mindestens ein Drittel des Haushaltseinkommens für das Wohnen aufwenden. Gemäß den Kriterien der Mikrozensuserhebung der Statistik Austria wird eine Wohnkostenbelastung als erheblich eingestuft, wenn sie mehr als ein Viertel des Haushaltseinkommens übersteigt. Gerade für Menschen mit niedrigem Einkommen ist ein hoher Wohnkostenanteil am Haushaltseinkommen ein Faktor, der die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erheblich beeinträchtigt. Im Wohnungsbestand, über den die Stadt das Vergaberecht hat, sollte die Stadt daher in besonderem Maße sicherstellen, dass niemand eine überdurchschnittlich hohe Wohnkostenbelastung zu tragen hat. Eine Anfrage der Alternativen Liste Innsbruck vom 15.12.2022 hat ergeben, dass keine der aktuell beantragbaren Beihilfen (Mietzinsbeihilfe, Wohnbeihilfe) sicherstellt, dass niemand, der in einer Stadtwohnung wohnt, mehr als ein Viertel des Einkommens für das Wohnen ausgeben muss. Daher soll die Möglichkeit der Einführung einer Mietzinszuzahlung durch die Stadt, die dies gewährleistet, ausgelotet werden.

Bedeckung: Für die Prüfung des Vorhabens entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die für die Einführung einer Mietzinszuzahlung notwendigen Mittel sind in künftigen Budgets zu veranschlagen.

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