Annahme der Gemeinnützigkeit durch die IIG anscheinend weder notwendig noch sinnvoll

Im Arbeitsübereinkommen 2012-2018 wurde vereinbart, zu prüfen, ob die IIG Gemeinnützigkeit annehmen kann und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Da dieses Thema 2012 ausführlich in den Medien diskutiert wurde, aber danach rasch wieder verschwand, ohne dass dazu näheres bekannt wurde, wollte die Alternative Liste Innsbruck dazu näheres wissen und hat hier noch einmal nachgefragt. Die Beantwortung der Anfrage war hier sehr ausführlich. Dieser ist auch die Stellungnahme des Revisionsverbands der Gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) angehängt. Dessen Position ist folgende:

  1. Aus der Annahme der Gemeinnützigkeit durch die IIG ergeben sich keine steuerlichen Vorteile, da diese bereits bisher von der Umsatz- und Körperschaftssteuer befreit ist.
  2. Die mietrechtlichen Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) sind nur auf Objekte anzuwenden, die nach der Annahme der Gemeinnützigkeit errichtet sind.
  3. Das WGG begrenzt die Möglichkeit der Art der Gebäude, die durch die IIG errichtet werden dürfen. Eine GBV hat nämlich gemäß § 7 WGG hauptsächlich Wohnraum zu schaffen und zu verwalten. Bestimmte von der IIG durchgeführten Geschäfte wären durch die Landesregierung genehmigungspflichtig.
  4. Die Umwandlung in eine GBV ist an den Bedarf gebunden. Da es in Tirol jedoch bereits mehrere gibt, ist der erforderliche Bedarfsnachweis schwierig.
  5. Die Ausschüttung von Anteilen wäre nicht mehr ohne Weiteres möglich. Das wäre für die Stadt als Alleingesellschafterin nachteilig.
  6. Bei Auflösung der GBV bleibt die Frage offen, was mit dem Vermögen passiert. Ein Teil davon muss dann für gemeinnützige Wohnzwecke verwendet werden, worüber die Landesregierung bestimmt.
  7. Das Vermögen der IIG müsste in eine andere zu gründende Gesellschaft übertragen werden, da die derzeitige Form IIG GmbH & Co KG keine Gemeinnützigkeit annehmen kann. Bei der Vermögensübertragung in eine neue Gesellschaft ist Grunderwerbssteuer zu entrichten.

Auch wenn die Fragen vom Geschäftsführer der IIG teilweise regelrecht suggestiv erscheinen, legt das Ergebnis nahe, dass die Annahme der Gemeinnützigkeit durch die IIG keine nennenswerten Vorteile bringt, die eine Verbilligung der Wohnkosten für die Mieter*innen gebracht hätte, da das WGG nur auf Wohnungen anzuwenden ist, die nach der Erlangung der Gemeinnützigkeit errichtet wurden. Um hier die Nettomieten für alle IIG-Wohnungen auf unter 4 Euro pro Quadratmeter zu begrenzen, ist es ohnehin nicht nötig, die Gemeinnützigkeit anzunehmen. Eine derartige Wohnkostenbegrenzung für alle IIG-Wohnungen ist der erste Schritt, um den städtischen Wohnbau wirklich zu einem sozialen Wohnbau zu machen.

Roland Steixner

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