Der Gemeinderat möge beschließen:
Der Stadtsenat wird beauftragt, den Bürgermeister damit zu beauftragen, der IIG & Co KG die Gesellschafterweisung zu erteilen, die Mieten für jene IIG-Wohnungen, deren Mietzinsbildung nicht den gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Wohnbauförderung (WBF) unterliegt (d.h. für sämtliche ausfinanzierte IIG-Wohnungen), auf den Betrag zu deckeln, der bei Anwendung von § 14 Abs. 7a des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) für ausfinanzierte Wohnungen zu entrichten wäre.
Begründung:
Die Mieten in den Stadtwohnungen sind unterschiedlich gestaltet. Während für die Mietpreisbildung von neu errichteten Stadtwohnungen üblicherweise die Bestimmungen des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes bzw. des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) angewandt werden, finden sich im Altbestand der IIG zahlreiche Stadtwohnungen, die bei Neuvermietung dem IIG-Richtwert unterliegen. Dieser Richtwert übersteigt die Summe aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB), Grundmiete/Auslaufannuität und Rücklagen in ausfinanzierten Wohnungen, die dem WGG unterliegen, deutlich. Daher sind ältere ausfinanzierte IIG-Wohnungen teurer als gleichwertige Wohnungen der Neuen Heimat (NHT). Um die Mietpreisgestaltung in den Stadtwohnungen sukzessive zu vereinheitlichen und dem sozialen Anspruch gerecht zu werden, möglichst günstige Wohnungen anzubieten, ist die Mietpreisgestaltung in den ausfinanzierten Stadtwohnungen an das Niveau der Gemeinnützigen Bauträger anzugleichen.
Die Absenkung der Mieten in sämtlichen ausfinanzierten Stadtwohnungen auf ein einheitliches möglichst niedriges Niveau sichert günstigen Wohnraum für diejenigen, die ihn dringend brauchen. Sie schafft auch Anreize für die Annahme älterer ausfinanzierter Wohnungen. Das begünstigt den Erhalt und die Sanierung von bestehendem Wohnraum gegenüber dem Abriss und Neubau.
Gerade vor dem Hintergrund, dass sich die Wohnungsvergabe bei Menschen mit sehr niedrigem Einkommen aufgrund des städtischen Wohnungsangebots schwierig gestaltet, ist es wichtig, möglichst günstigen städtischen Wohnraum sicherzustellen. Zudem kann durch die Bereitstellung möglichst günstiger Wohnungen auch der Anreiz für einen Wohnungstausch geschaffen werden, was zu einer optimierten Belegung des städtischen Wohnungsbestands führt, wenn größere Wohnungen freiwerden und an Familien mit Wohnbedarf vergeben werden können.
Im Zukunftsvertrag 2024-2030 haben sich die Koalitionsparteien auf ein faires Mietmodell „für sämtliche Wohnungen unter städtischem Vergaberecht“ (S. 10 ebd.) verständigt. Ein solches muss auch eine Vereinheitlichung der Mietpreisgestaltung in sämtlichen Wohnungen beinhalten, für die die Stadt das Vergaberecht innehat. Diese kann nur durch die Angleichung der Mietpreisgestaltung der IIG-Wohnungen an die Bestimmungen des WGG erfolgen.
Bedeckungsvorschlag:
– Bedeckung erfolgt aus dem Nachtragskredit
– Dieser Einnahmenverzicht ist in der künftigen Budgetplanung der Stadt zu berücksichtigen.
