Der Gemeinderat beschließt die Einführung einer Mietzinszuzahlung als zusätzliche Sozialleistung der Stadt, um sicherzustellen, dass die Wohnkosten in den durch die Stadt vergebenen Wohnungen maximal ein Drittel des Haushaltseinkommens der Mieter:innen betragen.
Begründung:
Mit der Einführung der neuen Vormerk- und Vergaberichtlinien für Stadtwohnungen wird die Zumutbarkeitsgrenze bezüglich der Wohnkostenbelastung von 40 Prozent des Haushaltseinkommens der Wohnungswerber:innen auf ein Drittel des Haushaltseinkommens abgesenkt. Der dreiprozentige Abschlag pro Kind bleibt unverändert. Somit bekennt sich die Stadt dazu, dass künftig niemand mehr als ein Drittel des Einkommens für das Wohnen ausgeben soll. Das ist voll und ganz zu begrüßen. Gleichzeitig muss dabei ein grundsätzliches Problem angegangen werden:
Bereits jetzt hat die städtische Wohnungsvergabe Schwierigkeiten, Menschen mit niedrigem Einkommen eine Wohnung zuzuweisen, da die Zumutbarkeitsgrenze bezüglich der Wohnkostenbelastung nicht nur als Kriterium zur Feststellung eines amtlich anerkannten Wohnbedarfs dient, sondern folgerichtig auch die maximale Wohnkostenbelastung einer zuweisbaren Stadtwohnung festlegt. Das führt dazu, dass gerade Menschen mit niedrigem Einkommen und oftmals dringendem Wohnbedarf länger auf eine Stadtwohnung warten müssen. Denn ein großer Teil der zur Verfügung stehenden Stadtwohnungen darf ihnen aufgrund zu hoher Wohnkostenbelastung nicht vergeben werden. Verstärkt trifft dies beispielsweise Familien mit mehreren Kindern, weil hier die Zumutbarkeitsgrenzen aufgrund des „Kinderabschlags“ ohnehin – zu Recht – niedriger anzusetzen sind. Mit der Absenkung der zumutbaren Wohnkostenbelastung von 40 Prozent auf ein Drittel des Haushaltseinkommens dürfte sich dieses Zuweisungsproblem beim derzeitigen städtischen Wohnungsangebot sogar noch verschärfen, was letztlich dazu führen würde, dass gerade Familien mit Kindern in überbelegten Wohnungen noch länger auf eine Stadtwohnung warten müssten. Folglich ist eine Begleitmaßnahme erforderlich, um dem entgegenzuwirken.
Daher schlagen wir vor, durch die Einführung einer städtischen Mietzinszuzahlung sicherzustellen, dass Menschen, die dringend eine Stadtwohnung benötigen, auch dann zeitnah wohnversorgt werden können, wenn keine Wohnung gefunden werden kann, deren Wohnkostenbelastung die jeweilige Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese Zuzahlung soll zunächst insbesondere bei dringlichen Wohnungsvergaben Anwendung finden, um die Differenz zwischen der tatsächlichen Wohnkostenbelastung einer zuzuweisenden Stadtwohnung und der jeweils zumutbaren Wohnkostenbelastung zu überbrücken.
Im Zuge der geplanten Schaffung eines fairen Mietmodells für alle Stadtwohnungen ist flächendeckend sicherzustellen, dass niemand mehr als ein Drittel des Haushaltseinkommens für das Wohnen ausgeben muss und die Gewährung einer städtischen Mietzinszuzahlung nur in besonderen sozialen Härtefällen erforderlich ist.
Die Dringlichkeit des Antrages ist durch die Beschlussvorlage zur neuen Wohnungsvergabeliste im Oktobergemeinderat, begründet.
Bedeckungsvorschlag:
– Budgetposten des Ressorts für Soziales und Wohnungsvergabe – Ansonsten Nachtragskredit für den dafür vorgesehenen Budgetposten.
